Satzung
§1 – Name und Sitz:
Der Verein führt den Namen Time to Help e.V. und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ Sitz des Vereins ist Offenbach am Main. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 – Ziele des Vereins:
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und sowohl mittel- als auch unmittelbar folgende gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977“ (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
2.2 Die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste.
2.3 Zweck des Vereins ist es, Menschen (Personen i.S. § 53 AO) Hilfe zu leisten in Notsituationen und in Katastrophengebiete im lnland/Ausland außerdem die Unterstützung von Flüchtlingen.
2.4 die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
2.5 die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
2.6 die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
2.7 die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke.
2.8 die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. (§52 AO)
2.9 Er bezweckt insbesondere die Bildung, Völkerverständigung und das soziale Miteinander weltweit fördern und Bildungs- und Sozialprogramme organisieren.
2.10 Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, auch durch Krankenhäuser im Sime des § 67 AO.
2.11 Informationen in visuelle und schriftliche Form an die Öffentlichkeit vermitteln, und Spendenaktionen zu starten.
2.12 Unterstützen und Fördern von arbeits- und perspektivlosen Jugendlichen, Waisenkindern, Menschen mit pflegebedarf, insbesondere alte bzw. behinderte Menschen.
2.13 Der Verein fördert und unterstützt die freiheitlich-demokratische Grundordnung.
§3 – Die oben genannten Ziele werden erreicht durch:
3.1 Öffentliche Spendenaufrufe durch die Medien auf nationaler und internationaler Ebene.
3.2 Unterstützung, Bau und Finanzierung von Schulen, Kindergärten, Waisenhäuser und sonstige örtlich notwendige Bildungs- md Sozialeinrichtungen.
3.3 Time to Help wird Menschen in den Ländern, welche durch Kriegseinwirkungen, Naturkatastrophen oder soziale Umstände in Not geraten sind, Hilfe leisten.
3.4 Unterstützung von Schüler und Studenten durch Stipendien.
3.5 Bau und Finanzierung von Krankenhäusern und sonstigen medizinischen Einrichtungen und durch Versenden von Medizinern, medizinischen Geräten und Medikamenten an die betroffenen Gebiete.
3.6 Errichtung und Unterhaltung eines Krankenhauses, Alters, Kinder oder Jugendheims, Kindergartens, einer Erziehungsberatungsstelle, eines Waisenhauses.
3.7 Organisieren von Tagungen, Studienreisen, Vorträge und Benefizveranstaltungen.
3.8 Kooperationen mit anderen gemeinnützigen Hilfsorganisationen.
3.9 Herausgabe, Vertrieb und Einsatz von Medien aller Art um die Spendenaktionen zu starten und zu unterstützen.
§4 – Selbstlosigkeit:
4.1 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
4.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und die Geschäftsführung des Vereins verwendet werden.
4.3 Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
4.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 – Mitgliedschaft:
5.1 Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die gewillt sind, die gemeinnützigen Zwecken des Vereins zu fördern.
5.2 Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand. Ablehnungen müssen nicht begründet werden.
5.1 Das neue Mitglied kann zwischen zwei Formen der Mitgliedschaft wählen:
– Ordentliche Mitgliedschaft (aktive Mitgliedschaft)
– Fördermitgliedschaft (passive Mitgliedschaft)
5.2 Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Kündigung oder Ausschluss.
5.3 Die Kündigung ist nur zum Schluss eines Quartals zulässig, Sie muss mindestens ein Monat vorher schriftlich durch einen Brief dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
5.4 Jedes Mitglied kann aus dem Verein austreten. Der beabsichtigte Austritt ist dem Vereinsvorstand mittels eingeschriebenem Brief jeweils bis spätestens zum jeweiligen Quartalsende anzuzeigen. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.
5.5 Der Ausschluss darf nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt oder mit dem Mitgliedsbeitrag trotz wiederholter Mahnung im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer ausdrücklichen hierzu einberufenen Sitzung einstimmig.
5.6 Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kam innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
5.7 Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie müssen den Mitgliedsbeitrag für das laufende Quartal entrichten.
§6 – Organe des Vereins:
– Die Mitgliederversammlung
– Der Vorstand
– Der Beirat
§7 – Mitgliederversammlung:
7.1 Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern, die den Jahresbeitrag geleistet haben, zusammen.
7.2 Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, vom Vorstand schriftlich einberufen.
7.3 Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 10 Tagen durch einfachen Brief unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
7.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der ordentlichen Mitglieder einzuberufen.
7.5 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom Schriftführer geleitet. Gegeben falls kann die Mitgliederversammlung auch eine andere Person als Versammlungsleiter bestimmen.
7.6 Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam.
7.7 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
7.8 Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte:
– Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
– Festsetzung des Quartalbeitrages
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen
– Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr
– Entlastung des Vorstandes
§8 – Der Vorstand:
8.1 Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und bis zu 11 Beisitzern,
8.2 Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
8.3 Vorstand im Sime des §26 BGB sind: -1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende und Schriftführer. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder oder der Schriftführer mit dem 1. Vorsitzenden oder mit dem 2. Vorsitzenden sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
8.4 Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
8.5 Der Vorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung Geschäftsführer und Mitarbeiter einstellen und notwendige Arbeitsräume einrichten.
8.6 Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4 Mal, sowie nach Bedarf statt. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen, sowie Beifügung der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 1/3 Vorstandsmitglieder-darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende- anwesend sind.
8.7 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§9 – Der Beirat:
9.1 Der Vorstand kann bei Bedarf einen Beirat benennen. Die Beiratsmitglieder werden von Vorstandsmitgliedern vorgeschlagen und vom Vorstand benannt. Der Beirat besteht mindestens aus drei Personen. Sie trifft sich je nach Bedarf auf Einladung des Vorstandes.
9.2 Der Beirat unterstützt den Vorstand beratend in seiner Arbeit.
§10 – Vereinsgelder:
10.1 Die Vereinsgelder werden auf dem Vereinskonto md in der Vereinskasse aufbewahrt. Über das Geld kann nur vom 1.und 2. Vorsitzenden oder Kassierer verfügt werden.
10.2 Der Vorstand verfügt über Vereinsgelder, um die Zwecke und Aufgaben des Vereins zu verwirklichen.
10.3 Die den Vorstandsmitgliedern auf Grund der Wahrnehmung der Vereinsarbeit entstandenen Unkosten können in gesetzlich zulässiger Höhe erstattet werden.
§11 – Mitgliedsbeitrag:
12.1 Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
12.2 Höhe, Staffelung, Fälligkeit und Zahlungsart des Mitgliedsbeitrages werden vom Vorstand festgelegt.
§12 – Satzungsänderungen:
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der bei der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder.
§13 – Beurkundung von Beschlüssen:
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§14 – Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Falls dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit verliert oder die steuerbegünstigten Zwecke wegfallen.
Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an einem gemeinnützigen Verein im Bundesgebiet, mit den Vereinszwecken; Vermitteln von Hilfsmittel anderer Körperschaften zu den Katastrophengebieten oder humanitären Notgebieten als Entwicklungs- und humanitäre Hilfe, Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens weltweit, Förderung der Bildung vor allem in den Entwicklungsländer. Der Empfänger hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die Zwecke wie in §2 zu verwenden.