de+49 (0) 69 8090 6210

Satzung

Satzung

1 – Name und Sitz: 

Der Verein führt den Namen “time to help-yardim zamani e.V.” (tth) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“  Sitz des Vereins ist Offenbach am Main. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 – Ziele des Vereins:

  • Hilfsmittel zu den Katastrophengebieten oder humanitären Notgebieten als Entwicklungs- und humanitäre Hilfe bringen.
  • Die Bildung und die Völkerverständigung, weltweit fördern und Bildungsprogramme organisieren.
  • Das öffentliche Gesundheitswesen weltweit fördern.
  • Informationen in visuelle und schriftliche Form, an die Öffentlichkeit vermitteln um Spendenaktionen zu starten.
  • Der Verein fördert und unterstützt die freiheitlich-demokratische Grundordnung.

3 – Die oben genannten Ziele werden erreicht durch:

  • Öffentliche Spendenaufrufe durch die Medien auf nationaler und internationaler Ebene.
  • Unterstützung, Bau und Finanzierung von Schulen, Kindergärten und sonstige örtlich notwendige Bildungseinrichtungen.
  • Unterstützung von Schüler und Studenten durch Stipendien in und aus Notgebieten.
  • Bau und Finanzierung von Krankenhäusern und sonstigen medizinischen Einrichtungen und durch Versenden von Mediziner, medizinische Geräte und Medikamente an die betroffenen Gebiete.
  • Organisieren von Tagungen, Studienreisen, Vorträge und Benefizveranstaltungen.
  • Kooperationen mit anderen gemeinnützigen Hilfsorganisationen.
  • Herausgabe, Vertrieb und Einsatz von Medien aller Art um die Spendenaktionen zu starten und zu unterstützen.

4 – Gemeinnützigkeit:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung §51-58. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und die Geschäftsführung des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5 – Mitgliedschaft, Eintritt, Kündigung und Verlust:

  1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die gewillt sind, die gemeinnützigen Zwecken des Vereins zu fördern.
    2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand. Ablehnungen müssen nicht begründet werden.
    3. Das neue Mitglied kann zwischen zwei Formen der Mitgliedschaft wählen: Ordentliche Mitgliedschaft (aktive Mitgliedschaft) Fördermitgliedschaft (passive Mitgliedschaft)
    4. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Kündigung oder Ausschluss.
    5. Die Kündigung ist nur zum Schluss eines Quartals zulässig. Sie muss mindestens ein Monat vorher schriftlich durch einen Brief dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
    6. Der Ausschluss darf nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt oder mit dem Mitgliedsbeitrag trotz wiederholter Mahnung im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer ausdrücklichen hierzu einberufenen Sitzung einstimmig.
    7. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie müssen den Mitgliedsbeitrag für das laufende Quartal entrichten.

6 – Organe des Vereins:

Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

Der Beirat

 

7 – Mitgliederversammlung:

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern, die den Jahresbeitrag geleistet haben, zusammen.
    2. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, vom Vorstand schriftlich einberufen.
    3. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 10 Tagen durch einfachen Brief unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
    4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der ordentlichen Mitglieder einzuberufen.
    5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom Schriftführer geleitet. Gegeben falls kann die Mitgliederversammlung auch eine andere Person als Versammlungsleiter bestimmen.
    6. Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam.
    7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
    8. Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte:

Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder Festsetzung des Quartalbeitrages Beschlussfassung über Satzungsänderungen Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegendes Geschäftsjahr Entlastung des Vorstandes

8 – Vorstand:

Der Vorstand besteht aus 7 Personen. Dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, Schriftführer, Kassenwart, Sprecher und zwei Vorstandsmitglieder..

Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne § 26 BGB durch den

1.Vorsitzenden und

2.Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten.

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Der Vorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung Geschäftsführer und Mitarbeiter einstellen und notwendige Arbeitsräume einrichten.

9 – Der Beirat:

Der Vorstand kann bei Bedarf einen Beirat benennen. Die Beiratsmitglieder werden von Vorstandsmitgliedern vorgeschlagen und vom Vorstand benannt. Der Beirat besteht mindestens aus drei Personen. Sie trifft sich je nach Bedarf auf Einladung des Vorstandes. Der Beirat unterstützt den Vorstand beratend in seiner Arbeit.

10 – Vereinsgelder:

Die Vereinsgelder werden auf dem Vereinskonto und in der Vereinskasse aufbewahrt. Über das Geld kann nur vom 1.und 2. Vorsitzenden oder Kassierer verfügt werden. Der Vorstand verfügt über Vereinsgelder, um die Zwecke und Aufgaben des Vereins zu verwirklichen. Die den Vorstandsmitgliedern auf Grund der Wahrnehmung der Vereinsarbeit entstandenen Unkosten können in gesetzlich zulässiger Höhe erstattet werden.

11 – Mitgliedsbeitrag:

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Höhe, Staffelung, Fälligkeit und Zahlungsart des Mitgliedsbeitrages werden vom Vorstand festgelegt.

12 – Auflösung des Vereins:

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit verliert oder die steuerbegünstigten Zwecke wegfallen. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an einem gemeinnützigen Verein im Bundesgebiet, mit den Vereinszwecken; Vermitteln von Hilfsmittel anderer Körperschaften zu den Katastrophengebieten oder humanitären Notgebieten als Entwicklungs- und humanitäre Hilfe, Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens weltweit, Förderung der Bildung vor allem in den Entwicklungsländer. Der Empfänger hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die Zwecke wie in §2 zu verwenden.

 

Aus <https://de.timetohelp.eu/satzung/>